Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 31

Rechte bei Mängeln / Rücktrittsabwicklung

Hat die Kaufsache Sach- oder Rechtsmängel, kann der Käufer bekanntlich gemäß § 437 BGB unter den gesetzlichen Voraussetzungen Nacherfüllung verlangen oder zurücktreten oder mindern und Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Dabei bereitet die praktische Abwicklung des Rücktritts immer wieder Probleme.

Nach Erklärung des Rücktritts sind dem Käufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, also solche, die der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Sache dienen. Hierzu zählen zum Beispiel der Einbau einer neuen Batterie, eines Austauschgetriebes, neuer Reifen, Zulassungskosten, Wartungs- und Inspektionskosten sowie Standgeldkosten.

Andere Aufwendungen sind nur zu ersetzen, wenn der Verkäufer durch diese bereichert wird, wie z. B. ein Autoradio, eine Anhängerkupplung, sonstige Instandsetzungsarbeiten und Kundendienstleistungen. Zu erstatten ist insoweit nur der reine Mehrwert.

Im Übrigen hat der Käufer dem Verkäufer für jeden zurückgelegten Kilometer Nutzungsersatz zu leisten. Dieser entspricht der linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher gesamter Laufleistung. Ausgangspunkt für die Berechnung ist der Bruttokaufpreis, bei mangelhaften Fahrzeugen ist jedoch der aufgrund des Mangels geminderte Preis zugrundezulegen. Dieser Preis wird durch die voraussichtliche Lebenserwartung des Fahrzeuges (in Kilometer) geteilt und mit den tatsächlich seit Gefahrübergang zurückgelegten Kilometer multipliziert. In der Praxis kann dabei nach folgender Formel verfahren werden:

B e r e c h n u n g d e r G e b r a u c h s v o r t e i l e
(Nutzungsvergütung)

Gebrauchsvorteil = (Bruttokaufspreis * gefahrene km) / erwartete Gesamtlaufleistung

Die Nutzungsvergütung beträgt bei einer voraussichtlichen Gesamtfahrleistung

  1. von 150 000 km 0,67 % des Kaufpreises je gefahrene 1 000 km
  2. von 200 000 km 0,5 % des Kaufpreises je gefahrene 1 000 km
  3. von 300 000 km 0,33 % des Kaufpreises je gefahrene 1 000 km


Die obige „Formel“ gilt nach der Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) auch für die Berechnung der Gebrauchsvorteile bei Kaufverträgen über  G e b r a u c h t  f a h r z e u g e. Der Divisor besteht dann in der voraussichtlichen Restlaufleistung (Gesamtlaufleistung abzgl. bereits gefahrener km).

Der Käufer hat auch einen Anspruch auf Erstattung der Zinsen, die der Verkäufer nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft aus dem Kaufpreis erzielt hat oder hätte erzielen können.

Probleme gibt es in der Praxis auch immer wieder bei der Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeuges.

Falls das Neufahrzeug mangelhaft ist und der Käufer deshalb zurücktritt, hat der Verkäufer das alte Fahrzeug zurückzugeben. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises, anstelle dessen das alte Fahrzeug übergeben wurde. Ist das Altfahrzeug verkauft oder untergegangen, hat der Verkäufer hierfür dem Käufer Wertersatz nach § 346 Abs. 2 BGB zu leisten.

Tritt der Neuwagenhändler wegen eines Mangels am Altfahrzeug zurück, umfasst auch dieser Rücktritt den gesamten Vertrag, so dass der Käufer berechtigt ist, auch den Neuwagen (gegen Erstattung des überschießenden Kaufpreises) zurückzugeben. Deshalb sollte der Händler das Neufahrzeuggeschäft nicht gefährden und nur Minderung oder den so genannten kleinen Schadenersatz geltend machen.

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