Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 30

In der nachfolgenden Rechtsprechungs-Übersicht dürfen wir Sie auf folgende für die Praxis interessante und beachtenswerte Entscheidungen hinweisen:

1.     Urteil des BGH vom 22.11.2006 (Verkehrsrecht aktuell 3/2007, Seite 40):

Einem Gebrauchtwagen (9 Jahre alt), der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit „fahrbereit“, weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchstens 2.000 km ausgetauscht werden muss.

Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug „fahrbereit“ ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt.

2.     Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.01.2007 (Verkehrsrecht aktuell 3/2007, Seite 43):

Ein Geschädigter, der sein Unfallfahrzeug unrepariert veräußert, den erzielten Erlös aber verschweigt, muss sich gefallen lassen, dass als Erlös (Restwert) derjenige Betrag angerechnet wird, der nach dem Vortrag des Schädigers zu erzielen war.

3.     Urteil des OLG Oldenburg vom 14.09.2006 (VRR 2/2007, Seite 70):

Die Kennzeichnungspflicht aus §1 Pkw-EnVKV dient dem Umweltschutz im Sine des Art. 20a GG und stellt eine zulässige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar.

Ein Verstoß gegen die Regeln des Pkw-EnVKV stellt einen Gesetzesverstoß im Sinne des §4 Nr. 11 UWG dar.

4.     Urteil des AG Rüdesheim vom 28.07.2006 (ZfS 1 / 2007, Seite 30):

Bei fiktiver Schadensabrechnung bemisst sich der Wiederherstellungsaufwand nach den Preisen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Haftpflichtversicherung darf den Geschädigten nicht auf eine Berechnung nach den fiktiven Kosten in einer freien Werkstatt verweisen.

5.     Urteil des BGH vom 26.09.2006 (Verkehrsrecht aktuell 1/2007, Seite 4):

Bei einer anteiligen Haftung muss der Geschädigte vor Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung grundsätzlich nicht die Mitteilung über die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners abwarten.

6.     Urteil des BGH vom 15.02.2005 (NJW-Spezial 2005, Seite 160):

Übersteigt der erforderliche Reparaturbetrag den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, hat bei einer nur teil- bzw. nicht fachgerechten Reparatur der Geschädigte nur Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts.

In einer ganz aktuellen Entscheidung vom 2. März 2007 hat das Oberlandesgericht Köln die Berufung eines Autovermieters zurückgewiesen, der seinen Kunden nach Verkehrsunfällen Mietfahrzeuge zur Verfügung gestellt hatte, diese aber nach einem erhöhten Unfallersatztarif und nur nach Tagespauschalen abgerechnet hatte. Der Mietpreis für die Ersatzfahrzeuge lag im Schnitt um 100 % über den Normaltarifen. Das OLG Köln hält lediglich einen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif zuzüglich Nebenkosten (Vollkaskoversicherung, Kosten der Zustellung und Abholung) für gerechtfertigt. Der Autovermieter wurde zudem verpflichtet, bei absehbar längerer Reparaturdauer nicht nur nach den teureren Tagespauschalen abzurechnen, sondern die günstigeren 3-Tages- oder Wochenpauschalen zugrunde zulegen (Urteil des OLG Köln vom 02.03.2007 in 19 U 181/06).

Zu den Sachverständigenkosten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. Januar 2007 entschieden, dass ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand erstattet verlangt werden kann.
Der BGH bestätigt, dass ein Kfz-Sachverständiger alleine dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalvergütung fordert, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht überschreitet (VI ZR 67/06).


Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtsprechungs-Report sind rechtskräftig.

Sollten Sie dazu weitere Informationen wünschen, stehen wir insoweit gerne zu Ihrer Verfügung.

Kontakt

Dr. Schulte • Gerken
Rechtsanwälte & Notare
Hauptkanal links 31 • 26871 Papenburg (neben dem Amtsgericht)
Tel.: 04961 - 809 530 • Fax: 04961 - 809 5349
E-Mail: info@schulte-gerken.de

Kanzleizeiten

Montag bis Donnerstag
8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
Freitag
8.00 bis 13.00 Uhr
Termine zu anderen Zeiten nach Absprache.

Nachfolgend können Sie Informationen zum Datenschutz herunterladen und offline nachlesen:

Anwaltliche Hinweise zur Datenverarbeitung Notarielle Informationen zum Datenschutz
Download Anwaltliche Hinweise zur Datenverarbeitung Download Notarielle Informationen zum Datenschutz