Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 30

Problem Internet-Kauf

In der letzten Zeit zeigen sich in der Praxis vermehrt Probleme, die sich im Zusammenhang mit dem Verkauf und Kauf von Kraftfahrzeugen im Internet ergeben.

Das Internet bietet sich als Plattform an, um auf Verkaufsinserate aufmerksam zu machen. Derartige Verkaufsinserate, die nur der reinen Information dienen, sind rechtlich grundsätzlich kein bindendes Angebot, sondern nur eine Aufforderung an andere, ein Angebot abzugeben. Der eigentliche Vertragsschluss erfolgt hier üblicherweise außerhalb des Internet. Insoweit gibt es keine Besonderheiten.

Im Übrigen ist es so, dass Willenserklärungen, die im Internet abgegeben werden, als Willenserklärungen "unter Abwesenden" gelten.
Ein derartiges Angebot kann deshalb nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem derjenige, der ein Angebot abgibt, normalerweise mit einer Annahme seines Angebotes rechnen darf. Gibt ein Kaufinteressent im Internet aufgrund eines Inserates ein Angebot ab, darf er dabei im Regelfall davon ausgehen, dass die Annahme innerhalb von einem oder wenigen Tagen erfolgt, und er danach nicht mehr an sein Angebot gebunden ist (§ 147 Abs. 2 BGB).

Einige Besonderheiten gelten bei "Internetauktionen", z.B. bei eBay.

Wird auf einer Angebotsseite von dem Internet-Marktplatz eBay ein Pkw zum Verkauf angeboten, so stellt dies ein Angebot dar. Der Anbieter gibt damit nämlich zu erkennen, dass er mit demjenigen Auktionsteilnehmer einen Kaufvertrag schließen will, der innerhalb des festgelegten Angebotszeitraums das Höchstgebot abgeben wird. Dies entspricht auch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Danach kommt mit dem Ende der Laufzeit der Online-Auktion zwischen dem Anbieter und dem Meistbietenden ein Kaufvertrag zustande.
Das für den hiesigen Bezirk zuständige Oberlandesgericht in Oldenburg hat diese Rechtsauffassung mit Urteil vom 28.07.2005 (DAR 11/2005, Seite 631) bestätigt.

Über eine vorzeitige Beendigung der Auktion kann sich der Verkäufer entgegen den eBay-Geschäftsbedingungen von seinem Angebot nicht lösen. Dies ist nur durch Anfechtung möglich, soweit die Irrtumsvoraussetzungen vorliegen, allerdings verbunden mit der Folge, dass dann Schadenersatz geleistet werden muss.

Bei einem Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf) per Internet muss der Verkäufer den Käufer ausführlich über alle relevanten Informationen unterrichten, insbesondere über seine Identität und Anschrift, die Vertragsbedingungen, Liefervorbehalte, den Preis und weitere Kosten sowie das Widerrufsrecht. Der Käufer hat ein Widerrufsrecht von zwei Wochen. Die Frist beginnt erst, wenn der Pkw übergeben ist und der Händler seinen Informationspflichten aus § 312 c BGB nachgekommen ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Übergabe.

Was die Sachmängelhaftung anbelangt, ist zu beachten, dass Angaben, die der Verkäufer eines gebrauchten Pkw während einer Internetauktion über das Internetportal eBay macht, öffentlich werbende Äußerungen im Sinne des Gesetzes sind. Das bedeutet, dass es sich bei den Angaben des Verkäufers um eine "Beschaffenheit des Fahrzeuges" handelt, die entweder üblich ist oder vom Käufer erwartet werden kann. Treffen diese Angaben nicht zu, so liegt ein Sachmangel vor, für den der Verkäufer gewährleistungspflichtig ist.

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