Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 29

Problem Kostenanschlag

Obwohl Sie seit Jahren tagtäglich damit umgehen und er zu den Standard-Dienstleistungen einer jeden Werkstatt gehört, bereitet der Kostenanschlag dennoch immer wieder kostenträchtige Probleme und insbesondere Ärger mit den Kunden. Dabei geht es regelmäßig um die Verpflichtung, ihn bezahlen zu müssen und andererseits um die Frage, inwieweit er verbindlich ist.

Ein Kostenanschlag ist für die Werkstatt sehr oft mit einem großen Arbeits- und Zeitaufwand verbunden. Zum einen müssen Sie die notwendigen technischen System-Voraussetzungen vorhalten; zum anderen kann eine Eingrenzung der zu erwartenden Kosten oft erst nach aufwendiger Diagnose und Ermittlung der Fehlerursache gemacht werden. Deshalb sollten Sie sicherstellen, den Kostenanschlag vergütet zu bekommen, wenn es anschließend nicht zum Reparaturauftrag und zur Durchführung der Reparatur kommt.

Zur Vergütungspflicht des Kostenanschlages hat das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in § 632 Abs. 3 BGB eine Regelung geschaffen:

„Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.“

Die vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe empfohlenen Kfz-Reparaturbedingungen regeln nur, dass die zur Abgabe des Kostenanschlages erbrachten Leistungen dem Auftraggeber berechnet werden können, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.

Festgestellt werden muss also, dass der Unternehmer den Aufwand für die Erstellung eines Kostenanschlages vom Kunden nur dann vergütet verlangen kann, wenn hierüber eine ausdrückliche und unmissverständliche Vereinbarung getroffen wurde und zwar vor Zustande-kommen der Vereinbarung über die Erstellung des Kostenanschlages.

In Rechtsprechung und Literatur besteht auch Einigkeit darüber, dass eine solche Vereinbarung immer im Einzelfall getroffen werden muss. Eine solche Regelung kann also nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt werden!

Was die Höhe der Vergütung für den Kostenanschlag anbelangt, ist die in der Praxis regelmäßig anzutreffende Zurückhaltung fehl am Platze. Die Gerichte akzeptieren es regelmäßig, wenn der Kostenanschlag am Aufwand und unter Berücksichtigung der Schadenhöhe bemessen wird.

Da ein Kostenanschlag stets eine „Kostenschätzung“ darstellt, muss eine Überschreitung in einem bestimmten Toleranzrahmen hingenommen werden. Bei einer zu erwartenden wesentlichen Überschreitung des Kostenanschlages ist der Unternehmer jedoch verpflichtet, dem Besteller dies unverzüglich anzuzeigen.

In der Praxis ist für den Bereich des Massengeschäftes der Kfz-Reparatur als Faustregel für die Wesentlichkeit eine Spanne von ca. 15 % anerkannt.

Kommt der Unternehmer bei einer drohenden wesentlichen Überschreitung des Kostenanschlages seiner Verpflichtung zur Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nach und setzt den Kunden erst später bei der Abrechnung davon in Kenntnis, begeht er eine positive zum Schadenersatz verpflichtende Vertragsverletzung.

Dabei muss der Kunde so gestellt werden, als ob er rechtzeitig über die zu erwartende Kostenüberschreitung unterrichtet worden wäre. Dann hätte er den Vertrag kündigen können mit der Folge, dass die nach dem Zeitpunkt der möglichen Kündigung entstandenen Lohnkosten nicht zu vergüten sind. Hinsichtlich der weiter aufgelaufenen Materialkosten kommt es darauf an, ob die durchgeführten Arbeiten für den Kunden nützlich waren und in seinem Interesse lagen. Ist dies der Fall, muss er die Materialkosten vergüten. Zu berücksichtigen ist allerdings dabei die Wesentlichkeitsschwelle (ca. 15 %), sodass dem Unternehmer im Falle des pflichtwidrigen Unterlassens der Anzeige nur ein Anspruch in Höhe des Kostenanschlages zuzüglich dessen zulässiger Überschreitung zusteht. Bei nicht ordnungsgemäßer Handhabung des Kostenanschlages liegt hier also ein erhebliches Verlustpotenzial begründet.

In II / 2 Satz 2 der Kfz-Reparaturbedingungen ist geregelt, dass der Auftragnehmer an den Kostenanschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden ist. Auch hier sollten Sie unbedingt ergänzende Vorsorge treffen!

Viele Mängel können erst nach einer kompletten Demontage eingeschätzt werden; im Übrigen kann sich der Zustand eines Fahrzeuges durchaus innerhalb von drei Wochen ganz erheblich verschlechtern. Es wird deshalb empfohlen, in den Kostenanschlag folgende Klarstellungen mit aufzunehmen:

  • Der Kostenanschlag bezieht sich auf den Zustand des Fahrzeugs bei dem Kilometerstand von … und bleibt gültig nur bei Auftragserteilung innerhalb von … Tagen. Die Ausführung der Arbeiten zu den genannten Preisen kann nur erfolgen, wenn sich der Zustand des Fahrzeugs infolge weiterer Benutzung nicht verschlechtert hat.
  • Die Kostenkalkulation für die Instandsetzung des … ist in diesem Kostenanschlag nicht enthalten und kann erst nach Ausbau und Demontage dieses Aggregats erfolgen.


Bei der Beachtung vorstehender Hinweise und Empfehlungen erhalten Sie Ihre mit der Erstellung eines Kostenanschlages verbundenen Arbeiten und Leistungen angemessen vergütet und vermeiden von vornherein Ärger mit Ihrem Kunden.

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Dr. Schulte • Gerken
Rechtsanwälte & Notare
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