Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 28

In der nachfolgenden Rechtsprechungs-Übersicht dürfen wir Sie auf folgende für die Praxis interessante Entscheidungen hinweisen.

1.     Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.12.2005 (ZfS 5/2006, Seite 266):

Die formularmäßig bestimmte Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der - mit der Schuldrechtsreform neu eingefügten - Regelung des § 632 Abs. 3 BGB nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Kunden deshalb unangemessen.

2.     Urteil des KG vom 17.10.2005 (VRR 5/2006, Seite 184):

Eine Klage ist abzuweisen, wenn der Kläger nach einem Verkehrsunfall in erheblichem Maße auch nicht kompatible Schäden geltend macht und nicht feststeht, ob und in welchem Umfang an sich kompatible Beschädigungen durch den fraglichen Unfall verursacht wurden.

3.     Urteil des LG Mönchengladbach vom 25.10.2005 (DAR 6/2006, Seite 331):

Ist ein Fahrzeug erst 15 Tage alt und weist es eine Laufleistung von nur 412 km auf, so kann der Geschädigte den durch einen Verkehrsunfall erlittenen Fahrzeugschaden auch dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn lediglich ein Heckabschlussblech neu eingeschweißt und eine neue Fahrzeug-Ident-Nummer eingeschlagen wird und diese Reparaturarbeiten bei sorgfältigster Reparatur nur von einem Fachmann erkannt werden können. Die Beschädigung ist angesichts der Reparaturkosten von 1.698,81 € (= 13 % des Neupreises) insbesondere deshalb als erheblich anzusehen, weil durch die Schweißarbeiten die Herstellergarantie hinsichtlich des werksseitigen Korrosionsschutzes entfallen kann.

4.     Urteil des OLG Naumburg vom 07.12.2005 (DAR 6/2006, Seite 327):

Wird ein Auto, das aus Deutschland fabrikneu in einen Mitgliedsstatt der Europäischen Union exportiert worden war, als gebrauchtes Kfz wieder nach Deutschland importiert, muss der Händler (Verkäufer) dem Käufer diese Tatsache offenbaren.

Der Umstand, dass es sich um ein reimportiertes Kfz handelt, ist auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt zurzeit noch ein erheblicher preisbildender Faktor. Verschweigt der Verkäufer diesen Umstand, kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB anfechten.

5.     Urteil des KG vom 22.12.2005 (Verkehrsrecht aktuell 7/2006, Seite 113):

Ein schriftliches Schuldanerkenntnis des Fahrers gegenüber dem Unfallgegner am Unfallort hat grundsätzlich keine materiall-rechtliche Wirkungen zu Lasten des Halters oder des Versicherers.

Hinsichtlich der eigenen Haftung des Fahrers führt sein Schuldanerkenntnis nicht zum vollständigen Ausschluss aller Einwendungen, sondern nur zur Umkehr der Beweislast zu Lasten des Anerkennenden.

6.     Urteil des OLG Hamburg vom 28.12.2005 (DAR 7/2006, Seite 390):

Die Angabe eines Baujahres eines Gebrauchtwagens durch den Verkäufer stellt auch neben dem Datum der Erstzulassung eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 434 BGB dar.

Ein nach dem 01.10. des Vorjahres hergestelltes Fahrzeug gehört in den Augen der beteiligten Verkehrskreise zum folgenden Baujahr und wird vom Verkehr entsprechend höher bewertet.

Weicht das tatsächliche Herstellungsdatum vom vereinbarten um drei Monate ab, ohne dass sich das Baujahr des Gebrauchtwagens dadurch ändert, so stellt dies nach der maßgeblichen Auffassung der beteiligten Verkehrskreise keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar, wenn zum Zeitpunkt des vereinbarten Monats noch kein Folgemodell auf dem Markt war.

7.     Urteil des BGH vom 25.04.2006 (VI ZR 36/05):

Auch bei nur anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.

8.     Urteil des BGH vom 17.05.2006 (IV ZR 212/05):

In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) sind bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen. CD-Player und Schaden an der Fensterscheibe des Fahrzeuges wurden ersetzt; nicht jedoch Beulen und Kratzer an der Karosserie und das aufgeschlitzte Cabrio-Verdeck.

9.     Urteil des OLG Bamberg vom 10.04.2006 (ZfS 7/2006, Seite 387):

Dem Käufer eines so genannten Gebrauchtwagens steht in der Regel weder ein Rücktrittsrecht noch ein Anspruch auf so genannten großen Schadensersatz zu, wenn ausschließlich reparable technische Mängel und/oder geringfügige optische Beeinträchtigungen im Streit sind und der gesamte Nachbesserungsaufwand nicht wenigstens 10 % des Kaufpreises erreicht („Unerheblichkeitsgrenze“).

10.   Urteil des BGH vom 23.05.2006 (Verkehrsrecht aktuell 8/2006, Seite 129):

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug - ggf. unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.

Selbstverständlich gilt die vorgenannte BGH-Entscheidung nur für Schadensfälle mit geschätzten Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert. Liegen die Reparaturkosten darüber, aber innerhalb der 130 Prozent-Spanne, ist eine qualifizierte Reparatur unverzichtbar.

Es ist zu vermuten, dass die Haftpflichtversicherer die jetzige Sechsmonatsregel auch auf die 130 Prozent-Fälle übertragen werden, so dass vorsorglich die Sechsmonatsfrist immer beachtet werden sollte.


Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtsprechungs-Report sind rechtskräftig.

Sollten Sie dazu weitere Informationen wünschen, stehen wir insoweit gerne zu Ihrer Verfügung.

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