Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 23

Ein Kunde, der nach einem Unfall ein differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug kauft, hat gegen den Autohändler einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft darüber, in welcher Höhe er Umsatzsteuer abgeführt hat, so jedenfalls lautet eine nun bekannt gewordene Entscheidung des Amtsgerichts Friedberg.

Seit dem 01.08.02 gilt bekanntlich § 249 BGB (Art und Umfang des Schadenersatzes) wie folgt:

„Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“.

Seit dem ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob und in welcher Höhe der Wiederbeschaffungswert eines beschädigten Fahrzeuges anteilig MWSt. enthält und ob und in welcher Höhe beim Ersatzkauf anteilige Umsatzsteuer zu erstatten ist.

Schädiger-Haftpflichtversicherungen verweisen Geschädigte im Rahmen der Unfallschadensregulierung gern auf einen angeblich bestehenden Auskunftsanspruch gegen ihren Autohändler und verlangen, dass der Kunde bei dem Autohändler erfragt, in welcher Höhe dieser tatsächlich Umsatzsteuer abgeführt hat. Ansonsten finden sich die Versicherungen nur bereit, auf reiner Nettobasis zu regulieren. Einem solchen Begehren von Haftpflichtversicherern sollte grundsätzlich nicht entsprochen werden.

Es ist zwar richtig, dass in der juristischen Fachliteratur durchaus ein Auskunftsanspruch des Käufers gegen seinen Autohändler diskutiert wird.

Einem solchen Auskunftsanspruch steht allerdings ein beachtenswertes Geschäftsgeheimnis des Verkäufers entgegen. Keine Vertragspartei darf gezwungen werden, der anderen Partei ihren Gewinn aus dem konkreten Geschäft offenzulegen.

Der Gesetzgeber hat von der regelmäßigen Verpflichtung des Unternehmers, gemäß § 15 Abs. 1 Umsatzsteuer-Gesetz den MWSt.-Anteil in einer Rechnung auszuweisen, gemäß § 25 a Abs. 6 Satz 1 Umsatzsteuer-Gesetz ausdrücklich den Fall der Differenzbesteuerung ausgenommen.

Unter Hinweis auf diese klare gesetzliche Regelung sollte ein entsprechender Auskunftsanspruch zurückgewiesen werden.

Daneben ist zu beachten, dass bei einer Verpflichtung zur Offenbarung des MWSt.-Anteiles auf den erzielten Gewinn des Unternehmers rückgeschlossen werden könnte, was ebenfalls nicht hinzunehmen ist.

Im Übrigen besteht auch Einigkeit darüber, dass diejenigen, die einen Auskunftsanspruch bejahen, sich darüber einig sind, dass ein Verweisungsrecht des Schädiger-Versicherers nicht besteht. Der Versicherer darf also die Regulierung nicht von der entsprechenden Auskunft abhängig machen.

Ist dies jedoch so, darf der Versicherer den vermeintlichen Auskunftsanspruch vom Geschädigten gar nicht erst einfordern.

Durch die Grundsatzentscheidung des OLG Köln vom 05.12.2003 (Info-Brief Nr. 22 Seite 4, Ziffer 4) ist die vorgenannte Problematik für die praktische Unfallregulierung schon gelöst worden.

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