Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 22
In unserer nachfolgenden Rechtssprechungs-Übersicht finden Sie ein erstes Urteil zur „Mehrwertsteuerproblematik" nach neuem Recht und zu den Gewährleistungsvoraussetzungen, die sich aus dem seit dem 01.01.2002 geltenden Schuldrecht für den Käufer eines Pkw ergeben haben:
1. Urteil des LG Düsseldorf vom 22.04.2003 (DAR 9/2003, Seite 420/421):
Bei einem Gebrauchtwagen aus erster Hand, der erst ca. 1 Jahr alt ist, begründet die Importeigenschaft ebenso wie bei einem Neuwagen einen Mangel. Da ein Käufer ohne abweichende Anhaltspunkte darauf vertrauen darf, dass der Wagen in Deutschland erstzugelassen ist, besteht eine Aufklärungspflicht des Verkäufers darüber, dass es sich um ein Importfahrzeug handelt.
2. Urteil des OLG Hamm vom 13.05.2003 (Verkehrsrecht aktuell 11/2003, Seite 164):
Der Umstand des Imports eines gebrauchten Pkw ist allein keine ihm anhaftende Beschaffenheit, also kein Sachmangel i. S. d. § 434 BGB. In Betracht kommt aber eine Haftung wegen Verschuldens m Vertragsschluss nach § § 280 Abs. 1. 311 Abs. 2 Nr. 1 i. V. in. § 241 Abs. 2 BGB.
3. Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.07.2003 (Mitteilungsblatt der Arge VerkR 4/2003, Seite 168):
In dem seit dem 01.01.2002 geltenden Schuldrecht ist an die Stelle des früheren Rechts auf Wandlung eines Kaufvertrages das Recht des Käufers auf Rücktritt vom Kaufvertrag getreten.
Durch die Rücktrittserklärung des Käufers wandelt sich bei deren Zugang beim Verkäufer das vertragliche Kaufverhältnis in ein gesetzliches Rückabwicklungsverhältnis. Der Käufer hat dann Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückübereignung der Kaufsache.
Voraussetzung für das Rücktrittrecht des Käufers ist das Vorhandensein eines Sachmangels bei Gefahrübergang. Dazu muss er dem Verkäufer Gelegenheit und Zeit zur Nacherfüllung geben, deren Dauer von der Art des Sachmangels abhängt. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung wird in der Regel erst nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch vermutet.
4. Urteil des OLG Köln vom 05.12.2003 (Verkehrsrecht aktuell 2/2004, Seite 19):
Bei abstrakter Schadenberechnung nach den fiktiven Kosten der Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Fahrzeuges ist im Bruttowiederbeschaffungswert in der Regel nur ein nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zu ersetzender MwSt.-Anteil von ca. 2 % enthalten.
Handelt es sich um ein älteres Fahrzeug, das nahezu ausschließlich auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt angeboten wird, ist im Wiederbeschaffungswert keine MwSt. enthalten, ein Abzug nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht.
Hat der Sachverständige im Schadengutachten einen Bruttowiederbeschaffungswert einschließlich 16 % MwSt. angegeben, ist es eine Frage der tatsächlichen Feststellungen im Einzelfall, ob dieser Bruttowiederbeschaffungswert dem auf dem privaten Markt zu zahlenden Preis entspricht.
Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtsprechungs-Report sind rechtskräftig.
Sollten Sie weitere Informationen dazu wünschen, stehen wir insoweit gern zu Ihrer Verfügung.