Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 20

Die „Restwertproblematik“ ist Ihnen sicherlich aus vielen praktischen Fällen bekannt. Oft haben Geschädigte Probleme mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers bei der Bewertung des veräußerten verunfallten Fahrzeuges.

Das Landgericht Köln hat nun in einer interessanten Entscheidung vom 15.01.2003 festgestellt, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers ein Restwertgebot einzuholen, bevor er seinen Unfallwagen verkauft. Wenn er ein Sachverständigengutachten zur Schadenhöhe eingeholt hat, darf er den ermittelten Restwertbetrag zu Grunde legen und das Fahrzeug zu diesem Preis verkaufen.

Der Beklagte im Falle des LG Köln war schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt. Hierbei wurde sein Pkw erheblich beschädigt. Er holte ein Sachverständigengutachten ein, in dem der Restwert des Pkw festgestellt wurde. Zu diesem, von dem Sachverständigen geschätzten Preis, verkaufte der Beklagte den Pkw.

Die Klägerin im Verfahren des LG Köln war die Versicherung des Unfallverursachers. Sie vertrat die Auffassung, dass der Restwert zu niedrig geschätzt worden sei. Sie hätte den Wagen zu einem viel höherem Preis verkaufen können. Mit dem Verkauf des Wagens zu dem geringeren Preis habe der Beklagte daher gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Die auf diese Feststellung gerichtete Klage des Haftpflichtversicherers hatte   k e i n e n   Erfolg.

Nach Auffassung des LG Köln durfte der Geschädigte den Feststellungen des Sachverständigen zum Wert des Unfallwagens vertrauen und sich darauf verlassen. Der Geschädigte musste auch nicht mit der Verwertung seines Unfallwagens warten, bis der Haftpflichtversicherer Gelegenheit hatte, vom Inhalt des Gutachtens Kenntnis zu nehmen und ihm ggf. ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten.

Den Leitsatz der Entscheidung des LG Köln geben wir in der nachfolgenden Rechtssprechungsübersicht wieder.

1.     Urteil des LG Köln vom 15.01.2003 (DAR 5/2003, Seite 226):

Der Geschädigte darf regelmäßig das Unfallfahrzeug bei einem Aufkäufer seines Vertrauens in Zahlung geben, ohne von dem gegnerischen Versicherer auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden zu können. Der Geschädigte ist nicht gehalten, mit der Verwertung des Unfallfahrzeuges zu warten, bis der Versicherer Gelegenheit hatte, vom Inhalt des Gutachtens Kenntnis zu nehmen und ggf. dem Geschädigten ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten. Dies gilt zumindest dann, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des höheren Restwertangebots des Versicherers sein Fahrzeug bereits veräußert hat.

2.     Urteil des AG Marsberg vom 09.10.2002 (Verkehrsrecht aktuell 3/2003, Seite 35):

  1. Beim Verbrauchsgüterverkauf über einen gebrauchten Pkw ist die Beweislastumkehr nach § 476 BGB nicht generell ausgeschlossen.
  2. Wenn ein Gebrauchtwagen bei Auslieferung eine frische TÜV-Plakette haben soll, kann sich der Unternehmer seiner Sachmangelhaftung durch die pauschale Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ nicht entziehen.

3.     Urteil des LG Potsdam vom 26.08.2002 (DAR 2/2003, Seite 76):

  1. Der Geschädigte kann auch dann auf Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen abrechnen, wenn er das Fahrzeug in einer Werkstatt hat ordnungsgemäß reparieren lassen.
  2. Bei fiktiver Abrechnung muss der Geschädigte nicht zum Umfang der Reparatur und zur Höhe der Rechnung vortragen; insbesondere ist er nicht verpflichtet, die Reparaturrechnung vorzulegen.

4.     Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.11.2002 (DAR 2/2003, Seite 67):

Eine Nachlackierung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges, die dasselbe weder wirtschaftlich noch technisch und – bei vernünftiger Betrachtungsweise auch nicht optisch (hier nur mit Lackstärkemessgerät oder bei ganz subtiler Betrachtung erkennbar) – entwertet, stellt keinen Fehler der Kaufsache dar und verpflichtet den verkaufenden Händler nicht zum Schadenersatz.

5.     Urteil des OLG Koblenz vom 28.11.2002 (DAR 2/2003, Seite 70):

Ist dem Verkäufer bekannt, dass ein reparierter Gebrauchtwagen einen schweren Unfallschaden hatte (hier: an der Grenze zum wirtschaftlichen Totalschaden), verschleiert seine bagatellisierende Erklärung, ein Kotflügel sei ersetzt worden, den wahren Sachverhalt derart, dass der Arglistvorwurf begründet ist.

6.     Urteil des OLG Celle vom 24.04.2003 in 11 U 285/02:

Eine Bestimmung in AGB, wonach der Käufer seine Gewährleistungsrechte verliert, wenn er den Kaufgegenstand (Auto) nicht vor dem Kauf eingehend untersucht und Erkundigungen bei Voreigentümern einholt, ist unwirksam.

7.     Urteil des BGH vom 29.04.2003 (Verkehrsrecht aktuell 6/2003, Seite 79):

Auch ohne Instandsetzung in einer Fachwerkstatt darf der Geschädigte seiner (fiktiven) Schadenberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen. Er kann nicht auf die niedrigeren ortsüblichen Durchschnittspreise verwiesen werden.

8.     Urteil des AG Offenbach vom 15.01.2003 (DAR 4/2003, Seite 178):

Ein Sachmangel eines Kfz ergibt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass der Zahnriemen der Motorsteuerung bei 110.000 km gerissen ist. Da es sich beim Zahnriemen um ein typisches Verschleißteil handelt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zahnriemen in Folge gewöhnlicher Materialabnutzung gerissen ist, was nicht sachmangelbegründend ist.

9.     Urteil des BAG vom 22.01.1998 in 2 ABR 19/97:

Tritt ein Arbeitnehmer einen nicht genehmigten Urlaub an, so kann ihm bis zwei Wochen nach dem Urlaub gekündigt werden. Gemäß § 626 II BGB ist eine außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen.

10.   Urteil des OLG Nürnberg vom 28.03.2002 in 8 U 4326/01:

  1. Der Verlust eines Kfz-Schlüssels stellt eine Gefahrerhöhung in der Teilkaskoversicherung i. S. d. §§ 23 ff. VVG dar, weil hierdurch das versicherte Risiko des Diebstahls des Kfz dauerhaft gesteigert wird.
  2. Der Verlust des Schlüssels ist deswegen gemäß § 27 Abs. 2 VVG unverzüglich der Kaskoversicherung anzuzeigen. Rechtsfolge einer unterbliebenen unverzüglichen Anzeige kann gemäß § 28 Abs. 1 VVG die Leistungsfreiheit der Versicherung sein.


Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtssprechungs-Report sind rechtskräftig.

Sollten Sie weitere Informationen dazu wünschen, stehen wir insoweit gern zu Ihrer Verfügung.

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