Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 19

Nach § 633 Abs.1 BGB hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Für die Kfz-Reparatur bedeutet dies, dass der Unternehmer die Gewähr für eine fachmännische, einwandfreie Reparatur oder Wartungsleistung sowie die Verwendung mangelfreier Ersatzteile übernehmen muss.

Nach § 633 Abs.2 BGB gilt der subjektive Fehlerbegriff, wonach ein Sachmangel vorliegt, wenn die Ist-Beschaffenheit ungünstig von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Die Frage der Mangelhaftigkeit hängt dabei zunächst von den Vorstellungen der Vertragspartner bei Vertragsabschluß ab. Soweit die Vertragspartner - wie in der Praxis üblich - nichts zur konkreten Beschaffenheit vereinbart haben, kommt es auf die Verwendungseignung an. Sachmängelfreiheit besteht dann, wenn sich das Werk für den vertraglichen Verwendungszweck eignet, also funktions- und gebrauchsfähig ist. Wurde kein Verwendungszweck festgelegt, genügt die Eignung des Werkes für die gewöhnliche Verwendung oder seine übliche Beschaffenheit als Maßstab. Durch den Werkvertrag (Kfz-Reparaturvertrag) wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Ihn trifft eine sogenannte "Erfolgshaftung“. Das bedeutet, dass die Gewährleistungsrechte des Bestellers unabhängig von einem Verschulden des Unternehmers bestehen. Soweit der Unternehmer das Ausbleiben des geschuldeten Erfolges auch noch zu vertreten hat (verschuldet hat), unterliegt er zusätzlich Schadenersatzansprüchen oder Aufwendungsersatzansprüchen.

Sofern das Werk mangelhaft ist im Sinne des § 633 BGB stehen dem Besteller (Kunden) folgende Gewährleistungsansprüche zu:

  1. Nacherfüllung
  2. Selbstvornahme und Ersatz von Aufwendungen
  3. Rücktritt vom Vertrag
  4. Minderung der Vergütung
  5. Schadenersatz
  6. Aufwendungsersatz


Grundsätzlich gewährt das Gesetz (§ 634 BGB) dem Besteller (Kunden) ein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Mängelrechten. Wichtig ist allerdings, dass der Kunde zunächst Nacherfüllung verlangen muss. Erst wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert, er eine Frist zur Nacherfüllung nicht nutzt oder die Nacherfüllung für den Besteller unzumutbar ist, kann der Kunde von den weiteren Mängelrechten Gebrauch machen.

Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. In Abweichung zu den Kaufrechtsregeln hat hier der Unternehmer das Wahlrecht. Die Art und Weise der Nacherfüllung bestimmt ausschließlich und allein der Unternehmer. Eine bestimmte Art der Mangelbeseitigung kann der Kunde nur verlangen, wenn der Mangel nur auf diese Art und Weise behoben werden kann. Nach § 635 Abs.2 hat der Unternehmer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Über die weiteren Gewährleistungsansprüche werden wir Sie in unserem nächsten Informationsbrief informieren, insbesondere auch über die Gewährleistung bei Einbeziehung der Kfz-Reparaturbedingungen.

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Dr. Schulte • Gerken
Rechtsanwälte & Notare
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