Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 13

In unserem heutigen Informationsbrief dürfen wir Sie auf einige für die tägliche Praxis bedeutsame Entscheidungen hinweisen.

Dabei geht es u. a. um die Anforderungen an die Neuwageneigenschaft eines PKW, um das Nachbesichtigungsrecht des Kfz‑Haftpflichtversicherers, um die Überlassung eines Firmenfahrzeuges während der Mutterschutzfristen, ersparte Eigenaufwendungen bei Mietwagenkosten sowie um unvollständige Angabe von Vorschäden im Kfz‑Kaufvertrag:

I.      Urteil des OLG Naumburg vom 02.09.1999 (NJW‑RR 2001, Seite 461):

Der Eigenschaft als Neuwagen steht entgegen, dass der PKW für einen Tag auf den Händler zugelassen war.

II.     Urteil des AG Rostock vom 16.12.1999 (DAR 2001, Seite 172):

Der Kfz‑Haftpflichtversicherer hat nur dann einen Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallgeschädigten Fahrzeuges, wenn z. B. ein Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden vorliegt. Vereitelt der Geschädigte in diesen Fällen die Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges, dann trägt er hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Wiederherstellungsaufwandes die volle Darlegungslast.

III.    Urteil des BAG (Bundesarbeitsgericht) vom 11.10.2000 (DAR 2001, Seite 183):

Gehören Sachbezüge zum Arbeitsentgelt und sind sie nicht frei widerruflich ‑ hier: Überlassung eines Firmenfahrzeuges zum unbeschränkten privaten Gebrauch ‑, so sind sie der Arbeitnehmerin nicht nur während eines Beschäftigungsverbots im Sinne des § 3 Abs. 1, § 4 MuSchG, sondern regelmäßig auch während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG weiterzugewähren.

IV.    Urteil des OLG Nürnberg vom 10.05.2000 (DAR 2000, Seite 527):

Die ersparten Eigenaufwendungen bei der Anmietung eines Kfz nach einem Unfall sind mit 3 % der Mietwagenkosten anzusetzen. (Aus den Gründen: ...Von den als solchen unstreitigen Mietwagen kosten muss sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs zwar einen Abzug wegen Eigenersparnis anrechnen lassen, weil er nicht vorgetragen hat, dass das gemietete Fahrzeug niedriger als das geschädigte Kfz eingruppiert ist. Diese Eigenersparnis ist jedoch nur mit 3 % der Mietwagenkosten anzusetzen. Der Senat hält die in der genannten Untersuchung zu Grunde gelegten Methodik und die als Ausgangswerte gewählten Zahlen für unzutreffend. Wenn der hieraus ermittelte gewichtete Mittelwert von 3 % erheblich unter dem bislang weithin angesetzten Wert von 10 ‑ 15 % liegt, so beruht dies vor allem darauf, dass durch den technischen Fortschritt im Automobilbau die Struktur der Kosten privater Pkw‑Nutzung einem tief gehenden Wandel unterlag...).

V.     Urteil des OLG Saarbrücken vom 10.03.1998 (NJW‑RR 1998, Seite 1273):

Die in dem Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW aufgenommene Darstellung des Unfallschadens als "Unfallfrontschaden" enthält zugleich die ‑ von dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht umfasste ‑ Zusicherung i.S. von § 459 11 BGB, dass das Fahrzeug keine weiteren wesentlichen Unfallschäden hat.

Die vorzitierte Entscheidung des OLG Naumburg gibt die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und juristischer Fachliteratur wieder.

Das OLG Naumburg hat bei seiner Entscheidung insbesondere berücksichtigt, dass die Frist, innerhalb derer eine Neuwertentschädigung gewährt wird, regelmäßig mit der Erstzulassung zu laufen beginnt; ebenso verkürzt sich die Frist sowohl für die Hauptuntersuchung als auch für die Abgassonderuntersuchung, da auch diese gern. § 29 StVZO an den Zeitpunkt der Erstzulassung anknüpfen.

Der Senat des OLG Naumburg hat in der Entscheidung ausdrücklich offen gelassen ‑ wie es überwiegend in der Rechtsprechung vertreten wird ‑ ob bei einer „Tageszulassung" das Fahrzeug im wirtschaftlichen Wert gemindert wird.

Ausschlaggebend für die o. g. Entscheidung des OLG Saarbrücken war, dass regelmäßig der Käufer eines Gebrauchtwagens, wie jedermann weiß, der Frage eines Vorunfalls und ggf. dessen Schwere und Ausmaß eine besondere Bedeutung zumisst, und dass er nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 242 BGB) redlicherweise darauf vertrauen darf, dass ein Verkäufer, der ihm einen Unfallschaden in bestimmter Weise beschreibt und räumlich definiert, ihm zugleich zusichern will, dass das Fahrzeug keine weiteren wesentlichen Schäden hat.

Mit der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist am 01.02.2001 das

H a n d y  ‑  V e r b o t

in Kraft getreten.

Nach der Neuregelung des § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer während der Fahrt die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss.

Zuwiderhandlungen werden seit dein 01.04.2001 mit einem Verwarnungsgeld von 60,00 DM für Kraftfahrzeugführer geahndet. Radfahrer, die dem Verbot zuwiderhandeln, droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30,00 DM.

Sollte das Telefonieren während der Fahrt ursächlich für einen Verkehrsunfall werden, besteht nach den derzeitigen versicherungsrechtlichen Regeln noch nicht die Möglichkeit den Fahrer in Regress zu nehmen.

Nicht auszuschließen ist indes, dass die Rechtsprechung aus dem Rechtsgrund der Gefahrerhöhung zu einer Leistungsfreiheit gelangt und der Versicherungsschutz so in Frage gestellt werden kann. Im Bereich der Vollkaskoversicherung stellt sich die Frage, ob bei einem Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO ein Unfallgeschehen „grob fahrlässig" herbeigeführt worden ist. Rechtsprechung zur aktuellen Gesetzeslage gibt es noch nicht. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass von grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG (Versicherungs‑Vertrags-Gesetz) ausgegangen werden wird.

Handlungsbedarf besteht auch für viele   A r b e i t g e b e r.

Wird ein Unfall allein durch das Telefonieren ohne weitere Begleitumstände verursacht, kann bei einer fehlenden „Dienstanweisung" durch den Arbeitgeber ein Organisationsverschulden und damit eine Mithaftung des Arbeitgebers gegeben sein.

Es ist deshalb dringend zu empfehlen, durch eine Dienstanweisung bzw. Betriebsvereinbarung die Benutzung des Mobiltelefons im Auto zu regeln. Diese sollte dann nur im Stand oder durch den Beifahrer erfolgen. Schreibt der Arbeitgeber in dem Arbeitsvertrag eine Verpflichtung zur jederzeitigen Entgegennahme von Anrufen ‑ unabhängig von der Verkehrssituation vor, kann das zu einer Mithaftung des Arbeitgebers führen. Dabei ist auch ein Regress der zuständigen Berufsgenossenschaft hinsichtlich der Behandlungskosten des Arbeitnehmers möglich.

Von daher ist eine entsprechende eindeutige Regelung dringend zu empfehlen.


Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtsprechungs‑Report sind rechtskräftig.

Sollte Sie weitere Information dazu wünschen, stehen wir insoweit gern zur Ihrer Verfügung.

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