Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 12

In unserem Informationsbrief Nr. 11 hatten wir bereits über das Urteil des BGH (Bundesgerichtshof) vom 22.03.2000 berichtet. Es ging dabei um den Begriff "fabrikneu" bei einem Neuwagen. Diese aktuelle Rechtsprechung des BGH ist nun über das OLG Frankfurt fortgeschrieben und erweitert worden.

Nach einem mehrjährigen Musterprozess gemäß § 13 AGBG zwischen einem Verbraucherschutzverein und dem verband der Automobilindustrie (VDA) hat der Bundesgerichtshof nun mit Urteil vom 27.09.2000 (VIII ZR 155/99) insgesamt 13 Neuwagen-Verkaufsbedingungen (NWVB) für unwirksam erklärt.

Den praktischen Hauptnutzen werden Neufahrzeugkäufer aus dem Teil der Entscheidung ziehen, der die Gewährleistung betrifft (Abschnitt VII). Die Konkretisierung des Fehlerbegriffs durch den Maßstab "Stand der Technik" hat der Bundesgerichtshof als unzureichend beanstandet. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist danach zweifelhaft, nach welchem Beschaffenheitsmaßstab sich die Fehlerfreiheit des gekauften Fahrzeugs im Streitfall richtet. Der Bundesgerichtshof denkt dabei insbesondere daran, dass die Werbung des Herstellers gegenüber dem generellen Stand der Technik ein mehr verspricht. Nach den Gewährleistungsregeln des BGB (§ 459 Abs. 1 BGB) ist danach bei einer käufergünstigen Abweichung ein fehler zu bejahen. Dies war nach der entsprechenden Klausel in den NWVB bis dato nicht der Fall. Dies gilt nun nicht mehr!

In den weiteren Entscheidungen unseres Rechtsprechung-Reports geht es um die Haftung des Betreibers eine Autowaschanlage, die Wertminderung bei hoher Kilometerleistung und höherem Fahrzeugalter sowie um die Arbeitgeberhaftung bei Beschädigung mitgebrachter Sachen des Arbeitnehmers.

I.      Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 09.06.2000:

Das bloße Baualter eines als Neuwagen verkauften Automobils von 16 Monaten berührt die Eigenschaft als "fabrikneu" so lange nicht, wie das Modell unverändert weitergebaut wird, das Fahrzeug unbenutzt und unbeeinträchtigt von Witterungseinflüssen gelagert worden ist.

II.     Urteil des LG Braunschweig vom 26.07.2000:

  1. Wird beim Durchfahren einer Autowaschanlage an dem Pkw der Heckscheibenwischer durch eine Rolle der Waschanlage teilweise aus der Verankerung gerissen, hängt die Haftung des Betreibers der Waschanlage in erster Linie davon ab, ob er die generelle Schadensanfälligkeit des Pkw kannte oder kennen musste und deshalb verpflichtet war, das Fahrzeug besonders zu sichern oder überhaupt von der Benutzung der Waschanlage auszuschließen.
  2. Steht es fest, dass die Technik der Waschanlage täglich in wesentlichen Teilen kontrolliert und vor Durchfahrt des ersten Kundenfahrzeuges auf die Funktion der Bürsten ausprobiert worden ist, spricht auch dies gegen ein für die Beschädigung des Kundenfahrzeuges ursächliches Verschulden des Betreibers der Waschanlage.

III.    Urteil des AG Rostock vom 21.01.2000:

Auch bei einer Kilometerleistung von über 100.000 km kann ein Anspruch auf Wertminderung gegeben sein.

IV.    Urteil des BAG (Bundesarbeitsgericht) vom 25.05.2000:

  1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die berechtigterweise auf das Betriebsgelände mitgebrachten Sachen des Arbeitnehmers durch zumutbare Maßnahmen vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen. Wie weit diese Pflicht geht, ist im Einzelfall nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. Der Arbeitgeber haftet bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadenersatz.
  2. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beinhaltet auch, Schädigungen zu unterlassen. Der Arbeitgeber hat das Verschulden von Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Werkunternehmer, die auf dem Betriebsgelände Arbeiten ausführen und nur aufgrund besonderer Umstände mit dem Eigentum des Arbeitnehmers in Berührung kommen, sind regelmäßig keine Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers.


Bei der vorzitierten Entscheidung zur Wertminderung handelt es sich zwar "nur" um eine amtsgerichtliche Entscheidung. Diese amtsgerichtliche Entscheidung zeigt indes die aktuelle Rechtsprechungstendenz.

Die merkantile Wertminderung ist ein marktmäßig im Handel mit Gebrauchtwagen festzustellender Wertfaktor des Gebrauchtwagens. Wer die merkantile Wertminderung ermitteln will, muss folglich den Gebrauchtwagenmarkt darauf hin erforschen, ob der konkrete Schaden bei dem betreffenden Fahrzeug im Handel in der Region des Geschädigten mit Preisabschlägen bewertet wird oder nicht, und falls ja, in welcher Höhe.

Abstrakte Formeln zur "Berechnung" der merkantilen Wertminderung, nach denen sich der Gebrauchtwagenmarkt ersichtlich nicht richtet, sind abzulehnen.

Bei Fahrzeugen, die über fünf Jahre alt sind oder eine Laufleistung von über 100.000 km zu verzeichnen haben, wurde in der älteren Rechtsprechung eine Wertminderung vielfach abgelehnt. Diese Rechtsprechung ist jedoch überholt. Wegen der heutigen Fahrzeugtechnik und die hierdurch erhöhten Laufzeiten der Kraftfahrzeuge ist grundsätzlich auch bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind oder eine Laufleistung von über 100.000 km haben, eine merkantile Wertminderung zuzubilligen (vgl. LG Oldenburg, ZfS 1990, Seite 50, und Hörl, ZfS 2000, Seite 422 ff., jeweils m. w. N.)


Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtsprechung-Report sind rechtskräftig.

Sollten Sie weitere Informationen dazu wünschen, stehen wir insoweit gern zu Ihrer Verfügung.

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