Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 26
In der nachfolgenden Rechtsprechungs-Übersicht dürfen wir Sie auf folgende interessante Entscheidungen hinweisen:
1. Urteil des BGH vom 12.07.2005 (VI ZR 132/04):
Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.
2. Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.12.2005 (1U 128/05):
Ein Geschädigter verstößt in der Regel nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens, wenn er in einem Totalschadensfall sein Unfallfahrzeug zum Restwertbetrag laut Schadensgutachten veräußert, ohne abzuwarten, ob der Versicherer nach Empfang des Schadensgutachtens ein höheres Restwertangebot übermittelt.
3. Urteil des BGH vom 23.11.2005 (VIII ZR 43/05):
- Normaler Verschleiß eines Dichtungsrings am Turbolader eines älteren Pkw mit einer Laufleistung von ca. 190.000 km ist kein Sachmangel; ein allein darauf beruhender Ausfall des Turboladers begründet nicht die Sachmängelhaftung.
- Es wird daran festgehalten, dass sich die Beweislastumkehr des § 476 BGB nicht auf die Ursache eines Sachmangels erstreckt, der sich innerhalb der Sechsmonatsfrist zeigt.
- Der dem Verkäufer nach § 476 BGB obliegende Beweis des Gegenteils wird fahrlässig vereitelt, wenn der Käufer nicht dafür sorgt, dass die von ihm mit dem Austausch eines Fahrzeugteils (hier: Turbolader) beauftragte Werkstatt das ausgebaute Teil aufbewahrt.
4. Urteil des BGH vom 21.12.2005 (VRR 4/2006, Seite 141):
Dass der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht weiß, ob ein binnen sechs Monaten nach der Übergabe durch den Verkäufer aufgetretener Defekt des Fahrzeugs auf einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzuführen ist, entlastet ihn nicht von der Obliegenheit, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, bevor er das Fahrzeug selbst reparieren lässt und wegen des Mangels die Minderung erklären oder einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen kann.
5. Urteil des AG Siegburg vom 14.10.2005 (VRR 3/2006, Seite 106):
Ein Geschädigter kann Ersatz fiktiver Reparaturkosten auch dann verlangen, wenn er sein Fahrzeug tatsächlich nicht reparieren lässt. Eine Begrenzung des Schadenersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand erfolgt nur dann, wenn der Geschädigte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall das Fahrzeug unrepariert veräußert.
6. Urteil des OLG München vom 12.10.2005 (NJW 2006, Seite 449):
Erfüllungsort für die Nacherfüllung beim Kfz‑Kauf ist der Belegenheitsort, also regelmäßig der Wohnort des Käufers. Das gilt auch für die Nacherfüllung durch Nachbesserung.
7. Urteil des AG Wermelskirchen vom 17.11.2005 (NJW-RR 7/2006, Seite 457):
Der gewerbliche Autowaschanlagenbetreiber muss sich - auch ohne konkreten Schadensfall in seiner Anlage - danach erkundigen, ob es bei marktgängigen Kfz-Typen auffällige Schadensrisiken im Waschanlagenbetrieb gibt (hier: Heckspoiler bei Daihatsu); diese Erkundigungspflicht - mit der Folge einer Pflicht zur Kundeninformation - trifft den Betreiber schon deshalb, weil es einen Branchenverband gibt, der entsprechende Schadensfälle dokumentiert. Ein Unterlassen derartiger Erkundigung führt zur Haftung des Betreibers im Schadensfall.
Mit der vorgenannten Entscheidung des OLG München vom 12.10.2005 hat erstmals ein Obergericht zu der strittigen Frage des Erfüllungsortes bei der kaufrechtlichen Nacherfüllung Stellung genommen. Diese Entscheidung ist in der Literatur bereits stark angegriffen worden. Die überwiegende Meinung in der Literatur ist – entgegen OLG München – der Auffassung, dass maßgebend auf den Firmensitz des Verkäufers abzustellen ist. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt insoweit abzuwarten.
Auf ausdrücklichen Wunsch vieler Leser des Informationsbriefes überreichen wir anliegend 2 Muster für die Berechnung der Gebrauchsvorteile (Nutzungsvergütung) und die Berechnung der Kaufpreis-Minderung.
Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtsprechungs-Report sind rechtskräftig.
Sollten Sie dazu weitere Informationen wünschen, stehen wir insoweit gerne zu Ihrer Verfügung.