Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 23

In der nachfolgenden Rechtssprechungs-Übersicht finden Sie weitere interessante Urteile zum neuen Kauf- und „Gewährleistungsrecht“:

1.     Urteil des AG Friedberg vom 07.11.2003 (SP 2004 Seite 124):

Wer nach einem Unfall ein differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug (§ 25a UStG) kauft, hat gegen den Händler einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft darüber, in welcher Höhe er Umsatzsteuer abgeführt hat.

2.     Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.05.2004 (NJW 2004, Seite 2456):

Wenn die Vertragsparteien beim Verkauf eines Gebrauchtwagens das Datum der Erstzulassung in den Vertragstext aufnehmen, gehört es zur vereinbarten Beschaffenheit i.S. von §  434 I 1 BGB, dass das Datum der Herstellung jedenfalls nicht mehrere Jahre davon abweicht.

3.     Urteil des LG Gießen vom 10.03.2004 (1 S 453/03):

Lässt der Käufer einen Mangel des gekauften Fahrzeuges selbst reparieren, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, ist dieser weder nach Gewährleistungsrecht noch nach den Regeln der Unmöglichkeit im Hinblick auf ersparte Aufwendungen zur Zahlung verpflichtet.

4.     Urteil des LG Münster vom 07.01.2004 (DAR 4/2004, Seite 226):

Weist ein Neuwagen zahlreiche Mängel auf, steht dem Käufer das Recht auf Nacherfüllung zu, da er erwarten kann, dass bei einem Neuwagen solche Mängel nicht vorhanden sind. Im Rahmen dieses Rechts auf Nacherfüllung hat der Käufer grundsätzlich die freie Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung.

5.     Urteil des OLG Koblenz vom 01.04.2004 (NJW 2004, Seite 1670):

  1. Erklärt der Verkäufer bei den vorvertraglichen Verhandlungen auf ausdrückliche Frage, die Gesamtfahrleistung eines gebrauchten PKW stimme mit dem Tachostand überein, liegt darin eine Beschaffenheitsgarantie. Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss greift daher nicht.
  2. Der Verkäufer ist in einem derartigen Fall selbst bei fehlendem Verschulden schadensersatzpflichtig.

6.     Urteil des BGH vom 11.02.2004 (DAR 5/2004 Seite 268):

Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muss ein Kraftfahrzeughändler das Alter der Reifen jedenfalls dann anhand der DOT-Nummer überprüfen, wenn aufgrund besonderer Umstände hierfür Anlass besteht. Unterlässt er diese Prüfung, so haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Reifen infolge Überalterung platzt und es zu einem Unfall kommt.

7.     Urteil des OLG Stuttgart vom 19.05.2004 (NJW 2004 Seite 2169):

  1. Zur Frage, ob ein Gebrauchtwagenagenturgeschäft eine Umgehung i.S. des § 475 I 2 BGB n. F. darstellt.
  2. Die Gebrauchtwagenagentur ist nicht generell verboten, vielmehr können praktische wirtschaftliche Bedürfnisse und anerkennenswerte Gründe für diese Vertragsgestaltung bestehen.
  3. Ein Gebrauchtwagenkauf, der im Wege des Agenturgeschäfts zu Stande kommen soll, unterfällt nur dann den Regeln des Verbrauchsgüterkaufs i.S. der §§ 474 ff. BGB, wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kaufvertrag zwischen Händler und Verbraucherkäufer darstellt, weil der Händler im Verhältnis zum ursprünglichen Privatverkäufer das wirtschaftliche Risiko des Gebrauchtwagenverkaufs tragen soll.

8.     Urteil des AG Halle vom 16.12.2003 (NJW – RR 2004, Seite 602):

Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung eines Vorführwagens, mit dem ein Unfall verursacht wurde, verjähren gemäß § 606 BGB in sechs Monaten.

9.     Urteil des KG vom 01.03.2004 (DAR 6/2004, Seite 352):

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt nicht die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs voraus.

10.   Urteil des OLG Celle vom 08.01.2004 (NJW-RR 2004, Seite 598):

Unfallbedingte Nutzungsausfallentschädigung kann für ein Wohnmobil nur verlangt werden, wenn und soweit es statt eines PKW genutzt wird.

11.   Urteil des LG Itzehoe vom 25.07.2003 (DAR 2/2004, Seite 96):

Beim Reißen des Zahnriemens handelt es sich um keinen Mangel, da der Zahnriemen ein Verschleißteil ist.

12.   Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.12.2003 (NJW-RR 2004, Seite 962):

  1. Wird ein PKW während des Betriebs einer Autowaschanlage beschädigt, muss sich der Betreiber der Anlage hinsichtlich seines Verschuldens betreffend die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entlasten.
  2. Er genügt seiner Verkehrssicherungspflicht nicht schon dadurch, dass die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Vielmehr muss er die maschinell, automatisch arbeitende und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist.
  3. Dies kann dadurch erfolgen, dass Kontroll- und Wartungsarbeiten entsprechend den Herstellerempfehlungen durchgeführt werden, entweder durch Servicemitarbeiter des Herstellers oder durch eigenes Personal mit entsprechenden Kenntnissen.


Die Werbung eines Autohauses mit „Unfallabwicklung“ bereitet in der Praxis nach wie vor Probleme.

Wirbt ein Autohaus in einer Zeitungsannonce mit Aussagen wie u. a. „Unfallabwicklung“ für den hauseigenen Service und/oder erbringt eine so angekündigte Unfallabwicklung, so ist dies als Vorsprung durch versprochenen Rechtsbruch zu werten und deshalb unlauter i. S. des UWG (Urteil des LG Würzburg vom 15.04.04 – 11 HO 2116/03 -).


Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtsprechungs-Report sind rechtskräftig.

Sollten Sie dazu weitere Informationen wünschen, stehen wir insoweit gern zu Ihrer Verfügung.

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