Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 21

Unsere nachfolgende Rechtssprechungs-Übersicht möchten wir beginnen mit einer ganz aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Leer vom 20.08.2003. Es ging in diesem Verfahren wieder einmal um die Abgrenzung der Problematik Mangel/Verschleiß.

1.     Urteil des AG Leer vom 20.08.2003 in 7 d C 618/03:

Bei der Mangelhaftigkeit der Zylinderkopfdichtung handelt es sich um eine Abnutzung- und Verschleißerscheinung, die in Anbetracht des Typs, des Alters und der Laufleistung des Pkw als „normal“ einzuordnen ist (Peugeot 106 mit 100.000 km Laufleistung).

Bei derartigen Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen handelt es sich nicht um Mängel i. S. des Gewährleistungsrechtes beim Kauf. Der Verkäufer ist auch nicht verpflichtet, den Käufer auf solche natürlichen Verschleißerscheinungen hinzuweisen, da deren Eintritt zu erwarten ist.

2.     Urteil des BGH vom 29.04.2003 (DAR 8/2003, 372):

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als dass die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

3.     Urteil des AG Zeven von 19.12.2002 (DAR 8/2003, 379):

  1. Bei einem Defekt am Katalysator handelt es sich nicht um einen normalen Verschleiß, sondern um einen technischen Fehler, da ein Verschleiß an einem Katalysator nicht eintreten kann.
  2. Von einem Verbrauchsgüterkauf ist auszugehen, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.
  3. Der Unternehmerstatus einer Person kann nicht durch Vereinbarung geregelt werden.
  4. Enthalten die AGB eine Passage des Inhalts, dass es sich bei dem verkauften Fahrzeug um ein Schrottauto handelt, dessen sämtliche Einzelteile nicht mangelfrei sind, so ist dieser Hinweis offensichtlich nicht ernst gemeint, wenn sich aus dem Zustandsbericht das genaue Gegenteil ergibt.

4.     Urteil des BGH vom 29.04.2003 (DAR 8/2003, 373):

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

5.     Urteil des BGH vom 25.06.2003 (NJW-RR 2003, 1248):

Der durch die Wahl des falschen Kraftstoffes (hier: Benzin statt Diesel) entstandene Motorschaden ist kein versicherter Unfallschaden, sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden i. S. von § 12 Abs. 1 II lit. e AKB.


Auch eine obszöne Gestik in einer Videokamera ist eine strafbare Beleidigung!

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat nun einen Autofahrer wegen Beleidigung verurteilt, weil er im Rahmen einer Abstandsmessung durch die Polizei auf der A 7 in die Videokamera „dicht hinter der Frontscheibe den gestreckten Mittelfinger“ zeigte. Das Gericht stellte fest, dass eine Beleidigung auch über ein Medium wie eine Videokamera erfolgen könne, auch wenn an der Messstelle kein Beamter anwesend gewesen sei. Die Geste habe absichtlich den mit der Durchführung der Kontrollmaßnahmen befassten Amtspersonen gegolten. Der Täter habe darauf abgezielt, dass der „ Stinkefinger“ von den Beamten später bei der Auswertung der Bildaufzeichnung bemerkt werde...

Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtssprechungs-Report sind rechtskräftig.

Sollten Sie weitere Informationen dazu wünschen, stehen wir insoweit gern zu Ihrer Verfügung.

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