Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 19
Aus unserem nachfolgenden Rechtsprechungs-Report ist insbesondere einen Urteil des OLG Koblenz zur Haftung des Hauptuntersuchungs-Sachverständigen von großer Bedeutung.
Bei einem Pkw war die Hinterachsaufhängung ausgerissen. Die Hinterachsaufnahme war im Zuge einer Reparatur am Karosserieblech angeschweißt worden. Die Stehbolzen waren abgerissen. Bei einer vom Sachverständigen kurz vor dem Verkehrsunfall durchgeführten Hauptuntersuchung war dem Sachverständigen dies nicht aufgefallen. Das OLG hat der verunfallten Fahrzeugführerin Schmerzensgeld zugesprochen und zwar gegen das Bundesland. Nach Auffassung des OLG trifft das beklagte Land grundsätzlich die Amtshaftung für Pflichtverletzungen eines die Hauptuntersuchung (§§ 29 StVZO) durchführenden Kraftfahrzeugprüfers, der insoweit auf Grund einer amtlichen Anerkennung und somit hoheitlich tätig wird.
1. Urteil des OLG Koblenz vom 02.09.2002 (NJW 2003, Seite 297):
- Die Amtspflicht des amtlich anerkannten Kraftfahrzeugprüfers zur sachgemäßen Durchführung einer Hauptuntersuchung besteht auch gegenüber einem potenziellen Opfer des Straßenverkehrs. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Dritter im Verkehr einen Schaden an Körper und Gesundheit dadurch erleidet, dass der Prüfer pflichtwidrig und schuldhaft einen die Verkehrssicherheit aufhebenden Mangel übersieht, den Weiterbetrieb des Fahrzeugs nicht unterbindet und deshalb der Mangel einen Verkehrsunfall verursacht.
- Die Hinweis auf die „Riesenzahl von Kraftfahrzeugen und Untersuchungsfällen“ vermag keinen Freiraum für ein Handeln ohne Verantwortung und Haftung zu eröffnen; dies wäre mit dem gebotenen Schutz der Bevölkerung unvereinbar.
2. Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.06.2002 (DAR 11/2002, Seite 506):
- Der Anzahl der im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Vorbesitzer eines Pkw wird im Gebrauchtwagenhandel eine erhebliche Bedeutung beigemessen; beim Verkauf eines etwa sieben Jahre alten Pkw mit Dieselmotor wirkt es sich regelmäßig in einem deutlichen Preisunterschied aus, wenn es drei oder aber vier und mehr Vorbesitzer gehabt hat.
- Ist für einen Pkw nach Einziehung des ersten Fahrzeugbriefes, der drei Haltereintragungen aufwies, ein Ersatz-Fahrzeugbrief ausgestellt worden und sind in diesen zwei weitere Halter eingetragen, handelt der Verkäufer, der dem Käufer erklärt, das verkaufte Fahrzeug habe, soweit ihm bekannt, zwei Vorbesitzer gehabt, arglistig, wenn in dem Ersatz-Fahrzeugbrief die unter „Anzahl Vorhalter“ angegebene Zahl durch einen schwarzen Fingerabdruck - von wem auch immer - unleserlich gemacht worden ist.
3. Urteil des OLG Koblenz vom 05.09.2002 (DAR 12/2002, Seite 560):
Sachgemäß überlackierter Flugrost ist beim Verkauf eines gebrauchten Pkw kein offenbarungspflichtiger Mangel.
4. Urteil des Amtsgericht Köln vom 13.06.2002 (AG Verkehrsrecht 4/2002, Seite 104):
Wird bei einem Unfall aus alleinigem Verschulden des Beklagten der Pkw des Klägers im Heckbereich erheblich beschädigt (wirtschaftlicher Totalschaden), dann steht dem Geschädigten auch dann eine Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn das Unfallfahrzeug zwar noch fahrfähig und verkehrssicher, aber in seiner Gebrauchsfähigkeit nicht unerheblich beeinträchtigt ist (stark eingebeulte und deformierte Rückwandklappe).
5. Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 16.05.2002 (AG Verkehrsrecht 3/2002, Seite 79):
Für die Bestimmung der 130 %-Grenze bei der Instandsetzung eines rechnerisch total beschädigten Kfz kommt es auf die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten für eine fachgerechte Reparatur an. Unerheblich ist dann, dass die Kosten für die Reparatur im Gutachten oberhalb der 130 %-Grenze geschätzt wurden.
Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtsprechungs-Report sind rechtskräftig.
Sollten Sie weitere Informationen dazu wünschen, stehen wir insoweit gern zu Ihrer Verfügung.