Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 17
In der nachfolgenden Rechtsprechungsübersicht haben wir wieder einige für Sie und die Praxis bedeutsame Entscheidungen zusammengestellt:
1. Urteil des OLG München vom 23.04.1999 (10 U 4116/98):
Der Geschädigte ist berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu veräußern. Er ist nicht verpflichtet, vor der Veräußerung das von ihm eingeholte Gutachten dem Ersatzpflichtigen zur Kenntnis zu bringen.
2. Urteil des OLG Nürnberg vom 10.05.2000 (MDR 2.000,1245):
Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz seiner Mietwagen-Kosten, muss sich aber einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen.
Die Höhe dieses Abzugs beträgt 3 % der Mietwagenkosten.
3. Urteil des LG Bochum vom 14.01.2002 (NJW-RR 2002, Seite 810):
Wer einen Pkw ohne Heckspoiler bestellt, ist nach zwischenzeitlicher Modelländerung bis zur Auslieferung nicht verpflichtet, einen Wagen mit Heckspoiler abzunehmen (Audi TT).
4. Urteil des OLG Hamm vom 08.05.2001 (NZV 2001, 433):
Kostenerstattung bei mangelhaftem Gutachten
Eine in vollem Umfange eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung hat die Kosten für ein vom Geschädigten eingeholtes Gutachten grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten objektiv mangelhaft oder gar unbrauchbar ist.
Die Haftpflichtversicherung kann ihrerseits die Kosten für ein Gegengutachten nur dann gegen den Anspruch des Geschädigten aufrechnen, wenn die Kosten für das Gegengutachten durch ein pflichtwidriges Verhalten des Geschädigten veranlasst wurden. Ein mögliches Verschulden des Unfallgeschädigten bei der Auswahl des Gutachters hat die Versicherung darzulegen und zu beweisen.
5. Urteil des OLG Frankfurt vom 10.12.2001 (OLG R 02, 81):
Wird der Unfallschaden an einem Kraftfahrzeug im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens nur teilweise oder durch eine Billigreparatur behoben, so kommt eine Schadensberechnung auf Basis der Reparaturkostenkalkulation nicht in Betracht. Der Geschädigte kann nur Ersatz seines Fahrzeugschadens in Höhe der Wiederbeschaffungskosten beanspruchen.
6. Urteil des OLG Hamm vom 17.12.2001 (DAR 5/2002, Seite 215):
Entschließt sich der Geschädigte im Rahmen der Toleranzgrenze von 130 % zur Reparatur des Fahrzeuges, dann kann er den gutachtlich ermittelten Reparaturaufwand auch dann verlangen, wenn er die Reparatur in eigener Regie durchführt, die Kosten also tatsächlich nicht anfallen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Reparatur sach- und fachgerecht ausgeführt wird. Grundlage der Abrechnung bleiben dann die vom Sachverständigen ermittelten Kosten und nicht etwa der tatsächlich entstandene Herstellungsaufwand.
7. Urteil des AG Erfurt vom 22.01.2002 (NJW-RR 2002, Seite 773):
Bei einer Musikwiedergabe von Radiomusik in einem Nebenraum (hier: Werkstatt eines Fahrradladens), der nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Radiomusik auch für Kunden im Verkaufsraum „bestimmt“ ist i. S. des § 15 III UrhG, auch wenn diese die Musik zufällig wahrnehmen. Eine GEMA-Gebühr wird dann nicht geschuldet.
Das Kaufrecht und das Recht der Mängelhaftung sind grundsätzlich strukturell neu geregelt worden. Die eigenständige Regelung des Gewährleistungsrechts wurde beseitigt. Die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln richten sich nun nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht. Daher haftet der Verkäufer für Sach- und Rechtsmängel in gleicher Weise. Die frühere Unterscheidung zwischen Stückkauf und Gattungskauf ist irrelevant geworden.
Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtsprechungsreport sind rechtskräftig.
Sollten Sie weitere Informationen dazu wünschen, stehen wir insoweit gern zu Ihrer Verfügung.