Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 16

In der nachfolgenden Rechtsprechungsübersicht geht es um die Haftung des Reifenhändlers, scheckheftgepflegte Fahrzeuge, fiktive Ersatzteilpreisaufschläge und Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt sowie um den Ersatz fiktiver Mehrwertsteuer:

1.     Urteil des OLG Nürnberg vom 05.02.2002 (3 U 3149/01):

Eine Reifenfachfirma, die Gebrauchtreifen verkauft, ist verpflichtet, solche Reifen auf ihr Alter und damit auf ihre Verkehrstüchtigkeit zu überprüfen.

Die Pflicht zur Lieferung eines verkehrstüchtigen Reifens gehört im Gebrauchtreifenhandel zu den Kardinalpflichten des Verkäufers, für die er eine Haftung nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen kann.

2.     Urteil des LG Paderborn (DAR 2000, Seite 275):

Wer ein Auto beim Verkauf als „scheckheftgepflegt“ anpreist, muss auch regelmäßige Inspektionen nachweisen können. Stellt sich diese Angabe später als falsch heraus, kann der Käufer den Vertrag rückgängig machen.

3.     Urteil des LG Aachen vom 18.07.2001 (DAR 2/2002, Seite 72):

Der Geschädigte kann auch bei einer Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis die Reparaturkostenansätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen und muss sich nicht mit mittleren ortsüblichen Reparaturkosten begnügen. Das gilt auch dann, wenn er sein Fahrzeug nicht reparieren lässt.

Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Sinne des § 249 Satz 2 BGB umfasst auch den UPE-Aufschlag.

4.     Urteil des AG Landshut vom 30.11.2001 (13 C 2085/01):

Auch wenn ein Unfallgeschädigter sein Kfz nicht reparieren lässt, hat er im Falle einer Vollkaskoversicherung Anspruch auf Ersatz der im Falle einer Reparatur anfallenden Mehrwertsteuer.

Auch das Amtsgericht Papenburg hat mit Urteil vom 27.02.2002 (18 C 812/01) einen Anspruch auf Erstattung „fiktiver Mehrwertsteuer“ zuerkannt. Eine in den AKB (Allgemeine-Kraftfahrt-Versicherungsbedingungen) anderslautende Klausel des Kfz-Versicherers wurde für unwirksam erklärt, da diese Klausel nicht deutlich in den Versicherungsbedingungen gekennzeichnet bzw. hervorgehoben war. Das Gericht sah darin eine „überraschende Klausel“ zum Nachteil des Versicherungsnehmers, was zur Unwirksamkeit dieser Klausel führte.


Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtsprechungsreport sind rechtskräftig.

Sollten Sie weitere Informationen dazu wünschen, stehen wir insoweit gern zu Ihrer Verfügung.

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